Im – selbstverständlich geschützten – Rathaus wurde das neue Denkmalschutzgesetz verabschiedet. Bilder: Christoph Clavadetscher
Im – selbstverständlich geschützten – Rathaus wurde das neue Denkmalschutzgesetz verabschiedet. Bilder: Christoph Clavadetscher
Ital Reding-Hofstatt und Haus Bethlehem (vorne) werden auch ins neue Schutzinventar Eingang finden.
Ital Reding-Hofstatt und Haus Bethlehem (vorne) werden auch ins neue Schutzinventar Eingang finden.

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Alle geschützten Häuser werden neu beurteilt

Das Denkmalschutzgesetz ist unter Dach, nun wird das neue Schutzinventar aufgegleist. Dieses zu erstellen ist aufwendig, weshalb externe Fachkräfte aufgeboten werden müssen. Mit der Erstellung des neuen Schutzinventars sollen auch die bisher geschützten Bauten neu beurteilt werden. Als erstes werden die Gebäude beleuchtet, die keine Denkmalpflege-Subventionen erhalten.

Am Mittwoch hat der Kantonsrat das kantonale Gesetz über den Natur- und Heimatschutz aus dem Jahre 1927 (!) revidiert. Mit 72 zu 13 Stimmen wurde der Revision des bis dato ältesten Schwyzer Gesetzes deutlich zugestimmt. Ein wesentlicher Bestandteil des neuen Gesetzes ist die Schaffung eines kantonalen Schutzinventars, welches das bisherige Hinweisinventar Kigbo ersetzen wird. Was dereinst darin aufgelistet werden soll, wird der Regierungsrat entscheiden. Der Vorschlag zuhanden der Regierung erfolgt jedoch nicht aus der eigenen Verwaltung. Externe Fachkräfte sollen diesen erstellen. «Aufgrund der bereits sehr hohen Arbeitsbelastung ist es der kantonalen Denkmalpflege unmöglich, nebst dem Tagesgeschäft diese Aufgabe selber zu bewältigen», begründet Patrick von Dach, Departementssekretär des Bildungsdepartementes, gegenüber dem «Boten». Das gutgeheissene neue Denkmalschutzgesetz sieht unter anderem die Schaffung eines kantonalen Schutzinventars vor. Doch wie wird dieses jetzt erarbeitet? Der «Bote» hat beim zuständigen Bildungsdepartement nachgefragt.


Christoph Clavadetscher: Wer bestimmt nun, welche Objekte im neuen Schutzinventar erfasst werden?


Patrick von Dach: Der Regierungsrat beschliesst über die Aufnahme oder die Entlassung von Objekten ins respektive aus dem kantonale( n) Schutzinventar.


Erarbeitet Denkmalpflegerin Monika Twerenbold einen Vorschlag zuhanden des Regierungsrates?


Aufgrund der bereits sehr hohen Arbeitsbelastung ist es der kantonalen Denkmalpflege unmöglich, nebst dem Tagesgeschäft diese Aufgabe selber zu bewältigen. Es ist daher vorgesehen, dazu externe Fachkräfte beizuziehen. Die kantonale Denkmalpflege wird diesen Prozess jedoch eng begleiten.


Sind Abstufungen der Unterschutzstellung vorgesehen?


Das bereits heute bestehende Modell mit nationaler, regionaler und lokaler Einstufung wird beibehalten werden. Dies ist auch für die Ausrichtung von Denkmalpflege-Subventionen nötig.


Nach welchen Kriterien wird das Inventar nun erstellt?


Gemäss Gesetzestext handelt es sich um «besonders schutzwürdige Gebäudegruppen und Einzelbauten», denen ein «erheblicher kultureller, geschichtlicher, kunsthistorischer oder städtebaulicher Wert zukommt».


Finden alle Kigbo‑Bauten automatisch Eingang?


Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes werden alle Objekte des Kigbo auf einmal ins neue kantonale Schutzinventar überführt. Hierauf erfolgt gemeindeweise eine Inventarbereinigung. In erster Priorität für die rund 340 Objekte aus dem Kigbo, die noch nie Denkmalpflege-Subventionen erhalten haben. In einer zweiten Priorität für die aktuell rund 640 Objekte, die bereits in den Genuss von Subventionszahlungen gekommen sind, sowie für neue Objekte, zum Beispiel aus dem Bauernhausinventar.


Welche Inventare gelten in Zukunft nicht mehr?


Das neue kantonale Schutzinventar soll nach der Inventarbereinigung möglichst abschliessend sein und wird das behördenverbindliche Hinweisinventar Kigbo ersetzen.


Es gibt neu also ein Schutzinventar, welches eigentümerverbindlich ist. Welche anderen Inventare gelten trotzdem noch?


Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind auch Bundesinventare wie das Inventar der geschützten Ortsbilder der Schweiz (Isos) oder das Inventar der historischen Verkehrswege (IVS) bei der Erfüllung von kantonalen oder kommunalen Aufgaben zu berücksichtigen. Zudem gibt es auch weiterhin wissenschaftliche Inventarwerke, wie etwa Kunstdenkmälerbände, welche heute wie in Zukunft keine rechtliche Wirkung entfalten. Eigentümer können neu gegen eine Unterschutzstellung Beschwerde führen.


Gilt dies auch für die Objekte, die bis anhin unter Schutz standen oder nur für neue?


Wird im Rahmen der Inventarbereinigung ein Objekt als schützenswert bestätigt, erhält der Grundeigentümer eine Mitteilung des Bildungsdepartements. Er hat dann die Möglichkeit, dagegen innert 20 Tagen eine begründete Einsprache zu erheben.


Wer hat das letzte Wort betreffend Unterschutzstellung?


Der Regierungsrat.


Bis wann soll das Inventar in Kraft sein?


Gemäss den Übergangsbestimmungen im neuen Denkmalschutzgesetz wird der Regierungsrat den Zeitplan festlegen.


 


Die wichtigsten Änderungen


Das neue Denkmalschutzgesetz beinhaltet unter anderem diese Änderungen:
● Die Denkmalpflege wird in Fragen des Ortsbildschutzes im Baubewilligungsverfahren nur noch dann zwingend beigezogen, wenn es sich um Ortsteile handelt, die mit dem höchsten Erhaltungsziel nach Bundesinventar (Isos) bezeichnet sind.
● Es wird neu ein kantonales Schutzinventar (KSI) für Objekte geschaffen.
● Das heutige Hinweisinventar (Kigbo) wird nicht mehr geführt.
● Gegen die Unterschutzstellung von Gebäuden und Objekten können die betroffenen Eigentümer Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.
● Die kantonale Denkmalpflege kann neu im Baubewilligungsverfahren anfechtbare Auflagen machen. Bisher konnten lediglich Empfehlungen formuliert werden.
● Der Bereich Landschaftsschutz wird neu im Gesetz über den Biotop- und Artenschutz sowie den ökologischen Ausgleich geregelt.


Bote der Urschweiz / Christoph Clavadetscher

Autor

Bote der Urschweiz

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  • Ceci & Cela

Publié à

08.02.2019

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www.sogenda.ch/8w7grM