Solothurn

Führerausweis nur unter Auflagen: Rentner mit Altersdiabetes blitzt vor Bundesgericht ab

Das Bundesgericht stützt die kantonalen Motorfahrzeugkontrolle und lässt einen Lenker mit Altersdiabetes abblitzten.

Im Kanton Solothurn würden elementarste Rechtsgrundsätze verletzt, findet ein streitbarer Rentner. Hier werde die strafprozessuale Beweislastregel auf den Kopf gestellt, wonach doch die Schuld – und nicht die Unschuld – zu beweisen ist. Ihn betreffende Anordnungen der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle MFK entbehrten jeder gesetzlichen Grundlage, seien unverhältnismässig und würden gegen den Grundsatz «keine Strafe ohne Gesetz» sowie gegen die Unschuldsvermutung verstossen. Kurz: Nach Einschätzung des heute rund 74-Jährigen ist die Gewaltenteilung im Kanton Solothurn nicht gewahrt, hiesige Richter seien voreingenommen, parteiisch oder befangen, klagte er zuletzt vor Bundesgericht.

Führerausweis nur unter Bedingungen

Doch der Reihe nach: Ursache für die vom Rentner beklagte Verletzung von Bundesrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte ist eine Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle. Diese forderte im September 2018 den damals 72-Jährigen zu einer ärztlichen Fahreignungsuntersuchung auf – was dieser schon im Voraus kritisierte. Das für den Mann ernüchternde Resultat nach der Untersuchung: Er erfülle wegen einer Erkrankung an Altersdiabetes (insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2) die medizinischen Mindestanforderungen für den Führerausweis nur unter Bedingungen.

Nach wiederholtem Schriftwechsel verfügte die MFK im April 2019 die entsprechenden Auflagen: Beim Autofahren müsse der Mann nicht nur stets Traubenzucker mitführen, sondern auch ein Blutzuckermessgerät und den Diabetikerausweis. Weiter habe er auf Alkoholkonsum vor Autofahrten zu verzichten, immer eine Blutzuckermessung vorzunehmen und jährlich einen ärztlichen Verlaufsbericht einzureichen.

Das war für den streitbaren Rentner zu viel: Er zog die Verfügung an das Solothurner Verwaltungsgericht weiter, das ihn aber am 28. Juni letzten Jahres abblitzen liess. Keine Frage, dass am 26. Juli 2019 eine Beschwerde ans Bundesgericht folgte – mit den eingangs genannten Klagen über Fehlverhalten und Fehlentscheide der Vorinstanzen. Doch die Richter der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts konnten der Argumentation des Rentners nicht wirklich folgen. Sie wiesen die Beschwerde ab, soweit sie überhaupt auf diese eintraten (Urteil 1C_391/2019). «Die Rügen sind offensichtlich unbegründet», heisst es da klipp und klar.

«Es wird kein Schuldvorwurf erhoben»

Entgegen dem, was der Beschwerdeführer darlege, sei «die Gewaltenteilung im Kanton Solothurn gewährleistet» und die dortigen «Gerichte in ihrer Rechtsprechung unabhängig». Dass Mitglieder der Vorinstanz parteiisch, voreingenommen oder befangen gewesen wären, wie vom Rentner beklagt, sei von diesem «in keiner Weise dargetan oder ersichtlich». Zur Behauptung, die MFK-Verfügung verstosse gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, hält das Bundesgericht sec fest, dass «mit der strittigen Anordnung kein Schuldvorwurf erhoben wird, auch wenn der Beschwerdeführer dies anders empfinden mag».

Bei diesem Ausgang wurden dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von 500 Franken aufgebrummt. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lehnte das Bundesgericht ab.

Quelle: az Solothurner Zeitung
Datum: 21.08.2020, 05:00 Uhr

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21.08.2020

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