Solothurn
Statt einer strengeren Bestrafung gab's juristische Nachhilfe: Wasserämter Bordell vor Gericht
Ein Wasserämter Bordell-Betreiber stösst vor Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt auf viel Verständnis. Der Richter geht von einem Missverständnis aus.
«Erholen Sie sich bei uns vom Alltagsstress.» Mit diesem Slogan wirbt ein Sexbetrieb im Wasseramt für seine Dienstleistungen. Keine Erholung, sondern Stress hatte dann aber der Betreiber: Am 9. April 2019 führte nämlich die Kantonspolizei im bekannten Etablissement eine Kontrolle durch und kurz darauf flatterte ein Strafbefehl in den Briefkasten. Wegen unzulässiger Ausübung der Prostitution und der fahrlässigen Beschäftigung einer Ausländerin ohne Bewilligung wurden eine Busse von 600 Franken und nochmals 600 Franken Verfahrenskosten fällig.
Diesen Strafbefehl akzeptierte der Betreiber nicht, weshalb sich diese Woche das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt mit dem Fall befassen musste. «Laut den Regelungen mit der Europäischen Union darf eine Person ihre Arbeit direkt nach der Anmeldung bei der Wohngemeinde aufnehmen», begründete der Beschuldigte, ein Schweizer, seine Einsprache. Die Frau habe ihren Wohnsitz korrekt angemeldet, ein Arbeitsvertrag sei abgeschlossen und die Arbeitsbewilligung beantragt gewesen.
Ihm sei klar gewesen, dass es sich um eine Frau aus Rumänien handelt und dass für Personen von dort gewisse Einschränkungen gelten, bestätigte der Beschuldigte auf die Frage von Gerichtspräsident Stefan Altermatt. «Ein Jahr vor der Polizeikontrolle hat die Frau eine Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten. Sie durfte maximal ein Jahr in der Schweiz arbeiten», fasste der Richter die Aktenlage zusammen. Diese Bewilligung sei am 30. März 2019 ausgelaufen. «Sie erhielt deshalb einen unbefristeten Arbeitsvertrag, der ab dem 26. März 2019 gültig war.»
Gerichtspräsident geht von «Missverständnis» aus
«Es ist wirklich nicht ganz einfach», analysierte der Richter die juristische Situation. «Das Gesetz unterscheidet bei Staatsangehörigen aus Rumänien und Bulgarien zwischen der befristeten und der unbefristeten Aufenthaltsbewilligung. Bei einer befristeten Anstellung und einer Kurzaufenthaltsbewilligung ist der Stellenantritt sofort möglich. Da genügt es bei einer Kontrolle, wenn eine Frau aus Rumänien die Bestätigung vorweisen kann, dass sie eine Bewilligung beantragt hat.»
Bei einer unbefristeten Anstellung sei der Stellenantritt dagegen erst möglich, wenn die Bewilligung tatsächlich erteilt wurde, erklärte der Richter. «In einem solchen Fall muss das Kantonale Migrationsamt alles zuerst prüfen und das dauert seine Zeit. Arbeiten darf eine Frau aus Rumänien dann erst, wenn die Bewilligung tatsächlich erteilt wurde.» Im vorliegenden Fall habe sich die Rumänin am 26. März korrekt mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag angemeldet. Sie hätte aber mit der Arbeit warten müssen, bis sie die Bewilligung des Migrationsamts erhalten hat. «Das war bei der Kontrolle am 9. April 2019 noch nicht der Fall.»
Erläuterungen, die dem Beschuldigten klar machten, weshalb er eine Busse erhielt, obwohl sich die Situation der Frau mit einem neuen Vertrag sogar verbessert wurde. «Ich bin davon ausgegangen, dass sie arbeiten darf. Ich war mir nicht bewusst, dass es da zwei verschiedene Regeln gibt», sagte der Betreiber des Sexbetriebes.
«Ich gehe von einem Missverständnis aus», bilanzierte Altermatt, der darauf hinwies, dass das System konstant im Wandel sei. Das Gericht zeigte deshalb Verständnis. Nach einer kurzen Unterbrechung legte es dem Beschuldigten ein Dokument vor, das den Rückzug der Einsprache ohne zusätzliche Kostenfolge regelte. Für den Beschuldigten bleibt es damit bei den insgesamt 1200 Franken Busse und Verfahrenskosten des ursprünglichen Strafbefehls.
Quelle: az Solothurner Zeitung
Datum: 10.01.2020, 15:56 Uhr
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az Solothurner Zeitung
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